Sprechfunkzeugnis

Für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs an Bord eines Luftfahrzeugs in deutscher Sprache benötigt man das Flugfunkzeugnis BZF II. Zwar gibt es hierfür keinen geregelten Ausbildungsmodus, jedoch ist das Bestehen der BZF II-Prüfung mit dem entsprechenden theoretischen Wissen und dem nötigen Trockentraining gar nicht schwer. Gruppentraining in der Flugschule, Lehrbücher, digitale Übungsmedien und nicht zuletzt Informationsrecherche via Internet machen die BZF-Prüfung bei der Bundesnetzagentur zu einer leicht nehmbaren Hürde.

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  • BZF II,  Sprechfunk in deutscher Sprache nach Sichtflugregeln
  • BZF I,  Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache nach Sichtflugregeln
  • AZF,  Sprechfunk nach Sicht- und Instrumentenflugregeln

 

Für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs an Bord eines Luftfahrzeugs in deutscher oder englischer Sprache benötigt man das Flugfunkzeugnis BZF II/I oder AZF. 

 

Das BZF II berechtigt den Inhaber ausschließlich zur Durchführung des Sprech- und Navigationsfunks auf Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher Sprache. Zu welchem Zeitpunkt ein Flugschüler ein Flugfunkzeugnis erwirbt, bleibt ihm selbst überlassen. Ohne gültiges Sprechfunkzeugnis kann sich die Ausbildung jedoch verzögern.


Die Prüfung muss bei der Bundesnetzagentur abgelegt werden und ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil gegliedert. Der theoretische Teil beinhaltet die Beantwortung von 100 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren,  mindestens 75 müssen richtig beantwortet werden. Die Fragen setzen sich aus den Fächern Luftrecht, Navigation, Funknavigation und Menschliches Leistungsvermögen des PPL-Lehrstoffes zusammen. Der praktische Teil beinhaltet jeweils einen simulierten An- und Abflug an einem kontrollierten Flughafen.

Der theoretische Teil dauert in der Regel 60 Minuten. Hierbei müssen im Multiple-Choice-Verfahren von 100 Fragen mindestens 75 richtig beantwortet werden. Der Fragenkatalog setzt sich aus den Themenbereichen Luftrecht, Navigation, Funknavigation und Menschliches Leistungsvermögen des PPL-Theorielehrstoffes zusammen.

Der praktische Teil beinhaltet jeweils einen simulierten An- und Abflug im Umfeld eines kontrollierten Flughafens. Dabei übernimmt ein Prüfer die Rolle des Fluglotsens und die Prüflinge die der Piloten. Die Prüflinge müssen bei der praktischen Prüfung nachweisen, dass sie die Anweisungen des Lotsen korrekt verstehen, rücklesen, fliegerisch umsetzen und die Flugfunk-Sprechgruppen richtig anwenden können. Bei den praktischen Prüfern handelt es sich in der Regel um Fluglotsen der Deutschen Flugsicherung. Ein/e Vertreter/in der Bundesnetzagentur ist ebenfalls anwesend und führt Protokoll.

Die Prüfungsmodalitäten und -abläufe können je nach Niederlassung der Bundesnetzagentur leicht variieren. Am Ende der Prüfung steht nach dem Auswerten der beiden Prüfungsteile und einer Besprechung von eventuellen Fehlern im praktischen Teil die Aushändigung der Sprechfunklizenz an den Bewerber.

Quellen:



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Quellen:
-Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz: Verordnung über    Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

-Internetseite der Bundesnetzagentur

-Internetseite Suite101